Allgemeine Geschäftsbedingungen der Licharz GmbH
1. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
Lieferungen und Leistungen der Licharz GmbH und der mit uns verbundenen
Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG (analog) erfolgen ausschließlich
zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen
und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in
Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Angebot
(1) Unser Angebot ist freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts
anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme
kann von uns entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn in unserer Auftragsbestätigung
nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms ® 2010) zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Erhöhen sich nach Vertragsschluss Abgaben
oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten,
Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt,
wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei zum Vertragsschluss
unvorhersehbaren, tariflichen Lohnerhöhungen und Preisänderungen von
Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.
(3) Die Bestätigung und Berechnung von Halbzeugen erfolgt auf Basis tatsächlicher Gewichte.
4. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind, wenn in unserer Auftragsbestätigung nicht
anders vereinbart, innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ohne Abzug ab
Rechnungsdatum fällig.
(2) Die Zahlung durch Wechsel ist nur
aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines
Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber.
Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Besteller
Wechsel- und Diskontspesen zu tragen.
(3) Dem Käufer stehen ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gem. § 9 dieser AGB unberührt.
5. Lieferung, Lieferfrist, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten
des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Lieferzeiten werden
in Wochenterminen angegeben und gelten nur dann als Fixtermine, wenn
dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Sämtliche Lieferverpflichtungen
verstehen sich vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager
verlassen hat. Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen,
Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit
erst mit deren vollständigem und ordnungsgemäßem Zugang bei uns. Die
Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B.
Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den
Zeitraum von sechs (6) Wochen, so sind beide Seiten berechtigt,
hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen in diesem Zusammenhang
nicht.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,
vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale
Entschädigung i.H.v. 0,5% des Rechnungsbetrags pro Kalenderwoche,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, oder 5% für den Fall der
Nichtannahme der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und
unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt
der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird grundsätzlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Über- bzw. Unterlieferungen in Höhe von bis zu 10% der bestellten Menge vor.
7. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (Incoterms ®
2010) vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch
uns erfolgt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe
auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher - auch künftig entstehender Forderungen - gleichwie aus
welchem Rechtsgrund - unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.
Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Abnehmer
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Diese Berechtigung kann aber für den Fall,
dass der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, widerrufen
werden. In diesem Fall, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Fall der
Zahlungseinstellung sowie eines Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
(4) Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern dies nicht durch uns schriftlich erklärt wird.
(5) Für den
Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten
Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
(6)
Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren
durch den Käufer erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die dadurch
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller
gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das
Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(7) Der
Käufer bleibt bis zum Widerruf der Berechtigung zur Weiterveräußerung
zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Jedoch
verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. (4) geltend machen. Ist dies jedoch der
Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf Verlangen des
Käufers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn
und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 10% übersteigt.
9. Gewährleistung / Haftung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche
aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in
ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer
Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen
Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1
S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder
sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(3)
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Mängelrügen zu offensichtlichen Mängeln werden nur
berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich (einschließlich
Textform) unter Angabe zu Belegen, Mustern, Packzetteln sowie
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von
vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware erhoben werden; bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist
ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung
für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4)
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben; beanstandete Ware darf jedoch nur mit
ausdrücklichem Einverständnis von uns zurückgesandt werden. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn
wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5)
Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung. Die zum
Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf.
Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Minderung
der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz,
wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der
Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Soweit sich aus
diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich
eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (i) für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden
aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7)
Die sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen,
deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Wegen einer
Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere
gem. §§ 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. (1) Nr. 1, Abs. (3), §§ 444, 445b BGB).
(3)
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. Ziffer 9 Abs. (6) Satz 2 und Satz 3 lit. (i) dieser AGB
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Buchholz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Neuwied. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Anwendbares Recht
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und der Bestimmungen des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).